VersVermV · Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
VersVermV Art. 25Rückversicherungen
Abschnitt 6 Zahlungssicherung des Gewerbetreibenden zugunsten des Versicherungsnehmers
Die §§ 20 bis 24 gelten nicht für die Vermittlung von und die Beratung über Rückversicherungen.