Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

VerpackDG · Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen

VerpackDG Art. 67Einziehung

Teil 4 Bußgeldvorschriften; Übergangsvorschriften

In forceOfficial text

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 66 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden, 1.

auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

2.

die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.

§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.