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Verordnung über die Berufsausbildungen zum Verkäufer und zur Verkäuferin sowie zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel
Contents
- Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildungen
- Art. 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
- Art. 2 Dauer der Berufsausbildungen
- Art. 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
- Art. 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild des Verkäufers und der Verkäuferin
- Art. 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild des Kaufmanns im Einzelhandel und der Kauffrau im Einzelhandel
- Art. 6 Ausbildungsplan
- Art. 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
- Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin
- Art. 8 Ziel und Zeitpunkt der Zwischenprüfung
- Art. 9 Inhalt der Zwischenprüfung
- Art. 10 Prüfungsbereich der Zwischenprüfung
- Unterabschnitt 2 Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin
- Art. 11 Ziel und Zeitpunkt der Abschlussprüfung
- Art. 12 Inhalt der Abschlussprüfung
- Art. 13 Prüfungsbereiche der Abschlussprüfung
- Art. 14 Prüfungsbereich Verkauf und Werbemaßnahmen
- Art. 15 Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Kalkulation
- Art. 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- Art. 17 Prüfungsbereich Fachgespräch in der Wahlqualifikation
- Art. 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Abschnitt 3 Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel, Anrechnung von Ausbildungszeiten
- Art. 19 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- Art. 20 Inhalt von Teil 1
- Art. 21 Prüfungsbereiche von Teil 1
- Art. 22 Prüfungsbereich Verkauf und Werbemaßnahmen
- Art. 23 Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Kalkulation
- Art. 24 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- Art. 25 Inhalt von Teil 2
- Art. 26 Prüfungsbereiche von Teil 2
- Art. 27 Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Einzelhandel
- Art. 28 Prüfungsbereich Fachgespräch in der Wahlqualifikation
- Art. 29 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Art. 30 Anrechnung von Ausbildungszeiten
- Abschnitt 4 Schlussvorschriften
- Art. 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten