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UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG Art. 6Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben

Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung

In forceOfficial text

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.