Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG Art. 41Beteiligung anderer Behörden

Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung

In forceOfficial text

Die zuständige Behörde übermittelt den Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, den Entwurf des Plans oder Programms sowie den Umweltbericht und holt die Stellungnahmen dieser Behörden ein. Die zuständige Behörde setzt für die Abgabe der Stellungnahmen eine angemessene Frist von mindestens einem Monat.