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UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG Art. 21Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit

Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung

In forceOfficial text

Die Frist zur Abgabe von Äußerungen ist zugleich die Einwendungsfrist im Sinne des § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hin.