TVGDV · Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
TVGDV Art. 13
Dritter Abschnitt Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll vor der Aufhebung einer Tarifordnung oder einer Anordnung (§ 10 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes) die obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich die Tarifordnung oder Anordnung erstreckt, sowie den Tarifausschuß hören. Es macht die Aufhebung im Bundesanzeiger bekannt.