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TPG · Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben

TPG Art. 8gMeldung bestimmter Gewebeeinrichtungen

Abschnitt 3a Gewebeeinrichtungen, Untersuchungslabore, Register

In forceOfficial text

Die nach Landesrecht für den Vollzug der §§ 13, 20b und 20c des Arzneimittelgesetzes zuständigen Behörden melden dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte 1.

unverzüglich die Gewebeeinrichtungen und Hersteller, die a)

über eine Erlaubnis nach § 13 Absatz 1, § 20b Absatz 1 oder § 20c Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes verfügen und

b) Gewebe nach Feststellung des Todes eines möglichen Gewebespenders entnehmen oder entnehmen lassen sowie

2.

unverzüglich den Wegfall einer in Nummer 1 Buchstabe a genannten Erlaubnis.