TPG · Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben
TPG Art. 23Bundeswehr
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes bei der Überwachung den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr.