TierGesIVDV · Verordnung über In-vitro-Diagnostika nach dem Tiergesundheitsgesetz
TierGesIVDV Art. 7Ruhen der Erlaubnis
Abschnitt 2 Herstellung von In-vitro-Diagnostika
Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes kann die zuständige Behörde bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Herstellungserlaubnis anordnen. Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Zulassungsstelle unverzüglich über die Anordnung und das Ende des Ruhens der Herstellungserlaubnis.