TierGesIVDV · Verordnung über In-vitro-Diagnostika nach dem Tiergesundheitsgesetz
TierGesIVDV Art. 45Vorrätighalten von In-vitro-Diagnostika
Abschnitt 7 Abgabe und Anwendung von In-vitro-Diagnostika
In-vitro-Diagnostika, die an den Tierhalter oder eine von diesem beauftragte Person abgegeben worden sind, dürfen nicht zusammen mit Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelagert werden.