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TierGesIVDV · Verordnung über In-vitro-Diagnostika nach dem Tiergesundheitsgesetz

TierGesIVDV Art. 34Rücknahme und Widerruf der Freigabe

Abschnitt 4 Staatliche Chargenprüfung

In forceOfficial text

(1) Die zuständige Zulassungsstelle kann die Freigabe einer Charge zurücknehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass 1.

die Charge nicht die angegebene Zusammensetzung nach Art oder Menge besitzt,

2.

der Charge die Wirksamkeit fehlt,

3.

die Charge nicht die erforderliche Qualität aufweist oder

4.

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Charge bei bestimmungsgemäßem Gebrauch zu unrichtigen Befunden führt, die über ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse vertretbares Maß hinausgehen.

Die zuständige Zulassungsstelle kann die Freigabe einer Charge widerrufen, wenn einer der Gründe für die Rücknahme nach Satz 1 nachträglich eingetreten ist. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt.

(2) Die zuständige Zulassungsstelle hat die zuständige Behörde über die Rücknahme oder den Widerruf der Freigabe einer Charge einschließlich der für die Rücknahme oder den Widerruf maßgeblichen Gründe zu unterrichten.