Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

TierGesIVDV · Verordnung über In-vitro-Diagnostika nach dem Tiergesundheitsgesetz

TierGesIVDV Art. 29aÄnderung der Zulassung eines In-vitro-Diagnostikums

Abschnitt 3 Zulassung von In-vitro-Diagnostika

In forceOfficial text

(1) Soweit sich Änderungen gegenüber den Angaben und Unterlagen nach § 20 Absatz 3 oder der Zusammenfassung nach § 21 ergeben, hat der Zulassungsinhaber dies der zuständigen Zulassungsstelle unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Angaben und Unterlagen beizufügen, die die Änderungen belegen.

(2) Die folgenden Änderungen dürfen erst vollzogen werden, wenn die zuständige Zulassungsstelle zugestimmt hat: 1.

Änderung des Herstellungsverfahrens,

2.

Änderung des Anwendungsgebiets,

3.

Änderung der Haltbarkeitsdauer, sofern diese verlängert werden soll,

4.

Änderung der Kennzeichnung,

5.

Änderung der Packungsbeilage.

(3) Im Fall der Änderung der Bezeichnung des In-vitro-Diagnostikums darf das In-vitro-Diagnostikum noch zwei Jahre, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung der Änderung im Bundesanzeiger folgenden 1. Januar oder 1. Juli, unter der bisherigen Bezeichnung abgegeben werden.

(4) Im Fall einer Änderung der wirksamen Bestandteile des In-vitro-Diagnostikums im Sinne der Nummer 4 der Anlage 1 ist eine neue Zulassung zu beantragen.