TierGesIVDV · Verordnung über In-vitro-Diagnostika nach dem Tiergesundheitsgesetz
TierGesIVDV Art. 2Zuständige Behörden
Abschnitt 1 Allgemeines
(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die nach Landesrecht zuständigen Behörden.
(2) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist für die Zulassung und die staatliche Chargenprüfung von In-vitro-Diagnostika zuständig.