ThUG · Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter
ThUG Art. 17Ausschluss der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde
Die Entscheidungen des Beschwerdegerichts können nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen können nicht mit der Sprungrechtsbeschwerde angefochten werden.