Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Text/ProdVeredlAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil

Text/ProdVeredlAusbV Art. 4Ausbildungsberufsbild

In forceOfficial text

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.

Umweltschutz,

5.

Zuordnen, Bearbeiten und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,

6.

Betriebliche und technische Kommunikation,

7.

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

8.

Kontrollieren von textilen Veredlungsprozessen und Prüfen von Kenndaten,

9.

Einsatz von Wasser und Energie,

10.

Steuerungs- und Regelungstechnik,

11.

Einrichten, Bedienen und Überwachen von Maschinen und Anlagen,

12.

Steuern des Materialflusses,

13.

Sicherstellen von Prozessabläufen,

14.

Produktionsökologie,

15.

Instandhaltung,

16.

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.