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Text/ProdVeredlAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil

Text/ProdVeredlAusbV Art. 10Fortsetzung der Berufsausbildung

In forceOfficial text

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.