TAppV · Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
TAppV Art. 30Besondere Vorschriften für die Abschlussprüfungen
Unterabschnitt 4 Tierärztliche Prüfung
Die Prüfungen in den Fächern Allgemeine Pathologie und Spezielle pathologische Anatomie und Histologie, Lebensmittelhygiene, Fleischhygiene, Milchhygiene, Innere Medizin, Chirurgie und Anästhesiologie, Reproduktionsmedizin sowie Gerichtliche Veterinärmedizin, Berufs- und Standesrecht dürfen nicht vor dem Ende des achten Semesters abgeschlossen werden.