TabakerzV · Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
TabakerzV Art. 4Zusatzstoffe
Unterabschnitt 2 Zusatzstoffe, Mitteilungspflichten, Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse
Tabakerzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe enthalten.