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TabakerzV · Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

TabakerzV Art. 12Kennzeichnung von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak

Unterabschnitt 3 Verpackung und Warnhinweise

In forceOfficial text

Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Packungen und Außenverpackungen folgende gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen: 1.

den allgemeinen Warnhinweis „Rauchen ist tödlich“,

2.

die Informationsbotschaft „Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind. “ und

3.

kombinierte Text-Bild-Warnhinweise.