Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

SVersLV · Verordnung über nicht überführte Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR

SVersLV Art. 5Anrechnungsfreibetrag

In forceOfficial text

Anrechnungsfrei sind folgende Vomhundertsätze des Nettoeinkommens:

-

Übergangsrente

77,5 vom Hundert,

-

befristete erweiterte Versorgung

30 vom Hundert,

-

Vorruhestandsgeld

30 vom Hundert,

-

Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen

25 vom Hundert,

-

Invalidenteilrente

45 vom Hundert,

mindestens jedoch der Betrag, der bei Anspruch auf diese Leistung nach § 11 Abs. 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes am 1. Januar 1992 anrechnungsfrei war oder gewesen wäre.