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PersStruktG-Streitkräfte · Gesetz zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften

PersStruktG-Streitkräfte Art. 2

In forceOfficial text

(1) Auf Berufssoldaten, die nach diesem Gesetz in den Ruhestand versetzt worden sind, finden auch § 27 Absatz 1 und § 40 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes Anwendung, § 40 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle des dreiundfünfzigsten Lebensjahrs das fünfundvierzigste Lebensjahr tritt.

(2) Berufssoldaten, die nach diesem Gesetz in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten beim Eintritt in den Ruhestand einen einmaligen Ausgleich. Dieser beträgt beim Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des fünfundvierzigsten Lebensjahrs

das Achtfache,

sechsundvierzigsten Lebensjahrs

das Siebenfache,

siebenundvierzigsten Lebensjahrs

das Sechsfache,

achtundvierzigsten Lebensjahrs

das Fünffache,

neunundvierzigsten Lebensjahrs

das Vierfache,

fünfzigsten und jedes weiteren Lebensjahrs

das Dreifache

der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, höchstens jedoch das Achtfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes) aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14.