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StrabBlPV · Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen

StrabBlPV Art. 9Entscheidung über die Zulassung

Zweiter Abschnitt Zulassung zur Prüfung

In forceOfficial text

(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Technische Aufsichtsbehörde. Sie kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen nach § 7 zulassen.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.