StrabBlPV · Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen
StrabBlPV Art. 5Geschäftsführung
Erster Abschnitt Prüfungsausschüsse
Die berufende Behörde regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Einzelheiten über die Durchführung der Prüfungen.