StrabBlPV · Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen
StrabBlPV Art. 18Rücktritt und Nichtteilnahme
Dritter Abschnitt Durchführung der Prüfung
(1) Der Kandidat kann vor Bekanntgabe der ersten schriftlichen Prüfungsaufgabe von der Prüfung durch schriftliche Erklärung oder durch Erklärung zu Protokoll zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht begonnen; dies gilt auch, wenn der Kandidat zur Prüfung nicht erscheint.
(2) Tritt der Kandidat nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden; in diesem Falle ist die Prüfung zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuß.