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StmStbAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin

StmStbAusbV Art. 25Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

Unterabschnitt 3 Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten

In forceOfficial text

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten wie folgt zu gewichten: 1.

Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit mit

30 Prozent,

2.

Ausführen eines Auftrages mit

20 Prozent,

3.

Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten mit

20 Prozent,

4.

Anwenden von Fertigungs- techniken und Durchführen von Versetzarbeiten mit

20 Prozent sowie

5.

Wirtschafts- und Sozialkunde mit

10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages mit mindestens „ausreichend“,

3.

in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

4.

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten“, „Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.

der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

2.

die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.