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StmStbAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin

StmStbAusbV Art. 15Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten

Unterabschnitt 2 Fachrichtung Steinmetzarbeiten

In forceOfficial text

(1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.

Vorgehensweisen zur Bearbeitung von Naturwerksteinen zu unterscheiden,

2.

Arbeitsschritte kundenorientiert zu planen,

3.

Gestaltungsmerkmale, Bauarten und Baustile zu unterscheiden,

4.

Transporte von Naturwerksteinen durchzuführen,

5.

Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auszuwählen,

6.

Werkstücke und Bauteile zu versetzen und zu verlegen,

7.

Fehler an Werkstücken unter Berücksichtigung der Produktqualität zu beheben,

8.

Gestaltungsmerkmale für Herstellungs- und Restaurierungsaufgaben zu unterscheiden,

9.

Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen und

10.

Präsentationstechniken einzusetzen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.