StImmÜbkG · Gesetz zum Europäischen Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über Staatenimmunität
StImmÜbkG Art. 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
StImmÜbkG · Gesetz zum Europäischen Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über Staatenimmunität
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.