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StiftFinG · Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt

StiftFinG Art. 1Politische Stiftungen

In forceOfficial text

(1) Politische Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche, die durch die ihr nahestehende Partei im gegenseitigen Einvernehmen anerkannt sind. Die Anerkennung durch eine Partei kann jeweils nur für eine politische Stiftung erfolgen.

(2) Politische Stiftungen sind von den ihnen jeweils nahestehenden Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängig. Sie handeln selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit. Sie wahren die gebotene Distanz zu den jeweils nahestehenden Parteien.

(3) Sie sind in der Wahl ihrer Rechtsform frei.