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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 96Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen

Zweiter Abschnitt Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit

In forceOfficial text

(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.