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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 92bEinziehung

Vierter Titel Gemeinsame Vorschriften

In forceOfficial text

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können 1.

Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und

2.

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91 bezieht,

eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.