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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 76Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes

Siebenter Titel Einziehung

In forceOfficial text

Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes unzureichend oder nicht ausführbar, weil nach der Anordnung eine der in den §§ 73c oder 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen.