StGB Art. 50Zusammentreffen von Milderungsgründen
Zweiter Titel Strafbemessung
Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.