StGB Art. 33Überschreitung der Notwehr
Vierter Titel Notwehr und Notstand
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Vierter Titel Notwehr und Notstand
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.