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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 324Gewässerverunreinigung

Neunundzwanzigster Abschnitt Straftaten gegen die Umwelt

In forceOfficial text

(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.