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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 314Gemeingefährliche Vergiftung

Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten

In forceOfficial text

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1.

Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder

2.

Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,

vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.

(2) § 308 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.