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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 306cBrandstiftung mit Todesfolge

Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten

In forceOfficial text

Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.