StGB Art. 306cBrandstiftung mit Todesfolge
Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten
Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.