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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 303cStrafantrag

Siebenundzwanzigster Abschnitt Sachbeschädigung

In forceOfficial text

In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.