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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 300Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen

Sechsundzwanzigster Abschnitt Straftaten gegen den Wettbewerb

In forceOfficial text

In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1.

die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder

2.

der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.