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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 288Vereiteln der Zwangsvollstreckung

Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz

In forceOfficial text

(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.