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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 279Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Dreiundzwanzigster Abschnitt Urkundenfälschung

In forceOfficial text

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.