StGB Art. 276aAufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
Dreiundzwanzigster Abschnitt Urkundenfälschung
Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltstitel und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.