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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 273Verändern von amtlichen Ausweisen

Dreiundzwanzigster Abschnitt Urkundenfälschung

In forceOfficial text

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr 1.

eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder

2.

einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.