StGB Art. 270Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
Dreiundzwanzigster Abschnitt Urkundenfälschung
Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.
Dreiundzwanzigster Abschnitt Urkundenfälschung
Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.