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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 266bMißbrauch von Scheck- und Kreditkarten

Zweiundzwanzigster Abschnitt Betrug und Untreue

In forceOfficial text

(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 248a gilt entsprechend.