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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 260Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei

Einundzwanzigster Abschnitt Begünstigung und Hehlerei

In forceOfficial text

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei 1.

gewerbsmäßig oder

2.

als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,

begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) (weggefallen)