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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 248aDiebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen

Neunzehnter Abschnitt Diebstahl und Unterschlagung

In forceOfficial text

Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.