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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 242Diebstahl

Neunzehnter Abschnitt Diebstahl und Unterschlagung

In forceOfficial text

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.