StGB Art. 239cFührungsaufsicht
Achtzehnter Abschnitt Straftaten gegen die persönliche Freiheit
In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Achtzehnter Abschnitt Straftaten gegen die persönliche Freiheit
In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).