StGB Art. 199Wechselseitig begangene Beleidigungen
Vierzehnter Abschnitt Beleidigung
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.
Vierzehnter Abschnitt Beleidigung
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.